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| Schießstandordnung des DEUTSCHEN SCHüTZENBUND |
| 1. |
Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und
der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
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| 2. |
Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die Erlaubnis
für diese zugelassen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.
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| 3. |
Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein.
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| 4. |
Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur am Schützenstand mit in Richtung des
Geschoßfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsäätzlich muß die Mündung so gerichtet sein, daß niemand durch einen
sich unbeabsichtigt lösenden Schuß gefährdet, bzw. verletzt werden kann.
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| 5. |
Schußwaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden,
zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse,
soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
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| 6. |
Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind die verantwortlichen Aufsichtspersonen zu
verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung des Geschoßfanges zeigender Mündung zu entladen, bzw.
so zu handhaben, daß niemand gefährdet wird.
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| 7. |
Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die Aufsichtsperson
mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf
erst auf Anordnung der Aufsichtsperson fortgesetzt werden. :
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| 8. |
Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leicht fertiger Weise andere
gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.
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| 9. |
Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu
stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
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| 10. |
Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
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| 11. |
Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen sind zu beachten.
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| 12. |
Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht), deren Name an
gut sichtbarer Stelle ausgehängt ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen
ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, daß die im Schießstand Anwesenden durch ihr
Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Ziffern 2, 10, 11 der Schießstandordnung beachtet
werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt
im Schießstand zu untersagen.
Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu
befolgen.
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Die Aufsichtsperson darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen.
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